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Für wen geeignet?
FAQ
Wissensbereich
Grundlagen zu DSGVO, Cookies, Impressum & Barrierefreiheit – verständlich erklärt.
Kein Rechtsrat
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 EU-weit einheitlich. Sie regelt, wie personenbezogene Daten – also alle Informationen, die sich einer Person zuordnen lassen – erhoben, verarbeitet und gespeichert werden dürfen.
Betroffen ist jede Organisation, die Daten von EU-Bürgern verarbeitet – unabhängig von Größe oder Standort. Das betrifft den kleinen Blog genauso wie den Onlineshop.
Die 7 Grundsätze der DSGVO (Art. 5)
Bußgelder
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, was höher ist. Auch kleine Unternehmen wurden bereits mit fünf- bis sechsstelligen Beträgen belegt.
Rechtsgrundlagen
Art. 5 DSGVO
Art. 6 DSGVO
Art. 13–14 DSGVO
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – früher TTDSG – ergänzt die DSGVO. Während die DSGVO personenbezogene Daten schützt, schützt § 25 TDDDG das Endgerät des Nutzers: Kein Cookie, kein LocalStorage-Eintrag, kein Tracking-Pixel darf ohne vorherige Einwilligung gesetzt werden.
Die Ausnahme: Technisch notwendige Cookies
Ohne Einwilligung zulässig sind nur Cookies, die für den Betrieb des Dienstes unbedingt erforderlich sind – z. B.:
- Warenkorb-Cookie im Shop
- Session-Cookie für eingeloggte Nutzer
- Load-Balancer-Cookie des Hosters
Nicht technisch notwendig: Analytics-Cookies, Marketing-Pixel, Komfort-Funktionen, Social-Media-Buttons.
Was brauche ich?
Abmahnrisiko
Weiterführend
Unterschied
DSGVO
Schützt personenbezogene Daten
TDDDG § 25
Schützt das Endgerät (Speicherzugriff)
Die Impressumspflicht gilt für alle geschäftsmäßig betriebenen Onlinedienste – das umfasst Webseiten, Apps, aber auch Social-Media-Profile. „Geschäftsmäßig" bedeutet dabei nicht zwingend Gewinnerzielungsabsicht: Ein Blog mit Werbebanner, ein Vereinsauftritt oder ein Freelancer-Portfolio sind typischerweise betroffen.
Pflichtangaben (immer)
Bedingte Pflichtangaben
- Handelsregisternummer – falls eingetragen (Amtsgericht + HRB/HRA-Nummer)
- Umsatzsteuer-ID – falls vorhanden (nicht die Steuernummer!)
- Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte – bei Blogs, News, Magazinen (§ 18 MStV)
- Aufsichtsbehörde / Kammer – bei zulassungspflichtigen Berufen (Anwälte, Ärzte, Makler)
- EU-OS-Link – bei Onlineshops mit Verbraucherverkauf (Pflicht seit 2016)
Erreichbarkeit
Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein (§ 5 DDG). In der Praxis bedeutet das: Link im Footer, maximal 2 Klicks von jeder Unterseite.
Achtung Social Media
Weiterführend
Abmahnrisiko
Fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine der häufigsten Abmahnursachen in Deutschland. Mitbewerber und Abmahnkanzleien suchen systematisch danach.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Ab dem 28. Juni 2025 sind kommerzielle Webseiten und Apps verpflichtet, barrierefrei zugänglich zu sein – nach dem Standard WCAG 2.1 Level AA.
Wer ist betroffen?
WCAG-Level verständlich erklärt
Wichtig
Frist
Wer externe Dienstleister nutzt, die im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, muss mit diesen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abschließen. Das ist keine Kann-Regelung – es ist Pflicht.
Typische Dienste, die einen AVV erfordern
US-Dienste: Das Drittstaaten-Problem
Viele populäre Dienste sitzen in den USA. Nach dem Schrems-II-Urteil (2020) des EuGH sind Datenübertragungen in die USA nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Seit Juli 2023 gilt das EU-US Data Privacy Framework (DPF) als neue Grundlage – aber nur für DPF-zertifizierte Anbieter.
US-Dienste: DPF prüfen
Praxis-Tipp
Die meisten großen Anbieter (Google, Meta, Microsoft) stellen AVVs in ihren Admin-Einstellungen bereit. Akzeptieren Sie diese – und dokumentieren Sie es. Kleinere Anbieter schicken Ihnen auf Anfrage ein unterschriebenes Dokument.
Weiterführend
Kurzcheck
Datenschutz- und Impressumsverstöße haben zwei Risikoquellen: Behördliche Bußgelder durch Datenschutzbehörden und zivilrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Bußgeldrahmen im Überblick
| Rechtsgrundlage | Max. Bußgeld | Typische Verstöße |
|---|---|---|
| DSGVO Art. 83 Abs. 5 | 20 Mio. € / 4 % Umsatz | Fehlende Rechtsgrundlage, unzulässige Drittstaatentransfers |
| DSGVO Art. 83 Abs. 4 | 10 Mio. € / 2 % Umsatz | Fehlende DSE, kein AVV, Verletzung von Betroffenenrechten |
| § 25 TDDDG | 300.000 € | Cookies/Tracking ohne Einwilligung |
| § 5 DDG (Impressum) | Abmahnung | Fehlendes oder unvollständiges Impressum |
Abmahnungen – der unterschätzte Alltag
Während behördliche Bußgelder für KMU seltener sind, werden Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände tausendfach verschickt. Häufigste Abmahngründe:
- Fehlendes oder unvollständiges Impressum
- Google Fonts, Google Maps oder YouTube ohne Einwilligung eingebunden
- Fehlender oder manipulativer Cookie-Banner (Dark Pattern)
- Fehlende oder veraltete Datenschutzerklärung
- Tracking ohne ausreichende Rechtsgrundlage
Abmahnkosten liegen typischerweise bei 500–2.000 € für einfache Fälle, können bei Wiederholung oder Klagen deutlich höher ausfallen.
Tipp
Weiterführend
Realität
Die höchsten Bußgelder treffen große Konzerne. Für KMU ist das Abmahnrisiko durch Mitbewerber im Alltag relevanter als Behördensanktionen.